Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Oberlohmen e. V.“ und hat seinen Sitz in 01847 Lohmen, Hohburkersdorfer Straße 13. Die Postanschrift sind sowohl Hohburkersdorfer Straße 13, 01847 Lohmen, wie auch die Adresse der/des jeweiligen Vorsitzenden des Vereins.
Der Verein ist unter der VR 20 761 beim Amtsgericht Dresden – Vereinsregister – registriert.
Er ist Mitglied im Territorialverband „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e.V. Pirna.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein organisiert sich auf der Grundlage der §§ 21 – 79 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) zur Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein fördert ausschließlich das Kleingartenwesen und betreut seine Mitglieder fachlich im Sinne der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß der §§ 1 und 2 des Bundeskleingartengesetzes. Er setzt sich für die Erhaltung und die Dauernutzung der bestehenden Anlage auf dem Pachtland ein und fördert die Ausgestaltung der Anlage als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder dient der kleingärtnerischen Nutzung des Pachtlandes zur Eigenversorgung mit Obst und Gemüse sowie der Erholung.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen Bodennutzung, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft sowie der vorhandenen Tierwelt und des Vogelbesatzes (Kleingärtnerei). Im Interesse der Erhaltung der Anlage wird eine Zusammenarbeit mit dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Kommune angestrebt. Die Tätigkeit des Vereins ist ehrenamtlich sowie parteipolitisch und konventionell ungebunden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Die erzielten Einnahmen sind kleingärtnerischen gemeinnützigen Zwecken zu zuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Entschädigungen für besondere Aufwendungen beschließt der Gesamtvorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hier von unberührt.
(5) Der Verein schließt in Vollmacht des Territorialverbandes „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e.V. Pirna mit seinen Mitgliedern Unterpachtverträge als Voraussetzung für die Nutzung der Kleingärten ab.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede/-r voll geschäftsfähige Bürger/-in der Bundesrepublik Deutschland, die/der kleingärtnerisch tätig sein will, werden.
(2) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind Kleingärtner, die auf Grundlage eines in Vollmacht des Territorialverband „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e.V. Pirna mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften und sein ständiger Wohnsitz nicht weiter als 50 km vom Sitz des Vereins entfernt ist.
Fördernde Mitglieder sind andere natürliche Personen, die die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Aufnahmeanträge auf Mitgliedschaft können vom Gesamtvorstand abgelehnt werden.
Der Gesamtvorstand unterrichtet den Verein auf der Mitgliederversammlung. Ablehnungen bedürfen gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und der unterschriftlichen Anerkennung der Satzung des Vereins wirksam.
Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, deren Höhe in der Finanzordnung des Vereins festgelegt wird.
(5) Der Gesamtvorstand kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
  • einen Antrag auf Zuweisung eines Kleingartens zu stellen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    a) diese Satzung einzuhalten,
    b) die Ordnungen des KGV einzuhalten,
    c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
    d) durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung aktiv auf das Vereinsleben Einfluss zu nehmen,
    e) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen zum Fälligkeitstermin zu entrichten,
    f) Zählerstände termingerecht gemäß Finanzordnung des Vereins abzugeben,
    g) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Anderenfalls ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag
zu zahlen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Beiträge, Umlagen, Ersatzbeträge und andere Verpflichtungen sind eine Bringschuld.
(3) Kommt ein Mitglied mit seiner Bringschuld in Verzug, so ist der Verein ermächtigt ein Ordnungsgeld zu erheben. Die Höhe wird in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.
(4) Jeder Wohnungswechsel ist dem Gesamtvorstand schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Ein Schreiben gilt auch dann als wirksam zugestellt, wenn es als unzustellbar zurückkommt, es aber an die dem Verein letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(5) Ist ein Mitglied als zweite Person im Unterpachtvertrag einer Parzelle eingetragen, ist dieses von der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe g dieser Satzung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
  • freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  • die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten und Auftreten die Interessen des Vereins schädigt oder sich gewissenlos gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält,
  • im Geschäftsjahr mehr als drei Monate, trotz Mahnung, mit der Zahlung der Beiträge, Umlagen, Pacht und anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist,
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Verein oder das Nutzungsrecht für den Kleingarten auf Dritte übergehen lässt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Mitgliederbeschluss ist endgültig.
Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist mit dem betreffenden Mitglied eine Aussprache im Gesamtvorstand durchzuführen, in welcher es auf die Folgen
seines Verhaltens nachdrücklich hinzuweisen ist.
Der Beschluss ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich auszuhändigen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und die Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben.

§ 7 Beiträge und Umlagen

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Finanzordnung beschlossen.
(2) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig, außer den Mitgliedern
  • die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden,
  • die als zweite Person im Unterpachtvertrag einer Parzelle eingetragen ist.
(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Gesamtvorstand,
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
  • der Prüfungsausschuss,
  • die Gruppenverantwortlichen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist vom Gesamtvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Gesamtvorstand durch Postzustellung
einzuberufen und zusätzlich mittels Aushang der Einladung im Schaukasten auf dem Vereinsgelände bekannt gegeben.
Teilnahmeberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder einer von der Versammlung beauftragten Person.
(3) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Die
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, schriftlich abzustimmen.
(4) Jedes Mitglied des Vereins ist stimmberechtigt.
Beschlüsse zur Nutzung bzw. mit der Nutzung zusammenhängender Probleme, dürfen nur Mitglieder die im Unterpachtvertrag eingetragen sind, fassen.
Sind im Unterpachtvertrag einer Parzelle mehrere Mitglieder eingetragen, gilt das Stimmrecht eines benannten Mitgliedes. Jedes weitere benannte Mitglied hat kein
Stimmrecht.
(5) Der Vorstand kann sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(6) Vertreter des Territorial- und des Landesverbandes haben das Recht an der Versammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Beschlussfassung der Satzung und zur Satzungsänderung,
  • Beschlussfassung über Vereinsordnungen,
  • Wahl des Gesamtvorstandes im Blockwahlverfahren,
  • Wahl des Vereinsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in Einzelwahl,
  • Wahl des Prüfungsausschusses,
  • Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Ersatzbeträge für Gemeinschaftsleistungen, Stundenzahl für Gemeinschaftsleistungen, Pacht und ähnliches,
  • Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Auflösung, zu Anträgen und ähnliches.
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung zu Ablehnung von Aufnahmen durch den Gesamtvorstand,
  • jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Gesamtvorstandes, des Finanzberichtes und des Berichtes des Prüfungsausschusses und Beschlussfassung dazu,
  • Entlastung des Gesamtvorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.
(8) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von Schriftführer und vom Versammlungsleiter als Bestätigung der
Richtigkeit zu unterschreiben.

§ 10 Vereinsvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
  • die/der Vorsitzende,
  • die/der stellvertretende Vorsitzende,
  • die/der Fachberater/-in,
  • die/der Schriftführer/-in,
  • die/der Kassierer/-in.
Weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes können gewählt werden.
(2) Der Gesamtvorstand wird in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes abwählen, wenn diese ihre Aufgaben gemäß Satzung nicht mehr erfüllen oder aus persönlichen
Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind.
Eine Funktionsverbindung untereinander ist nicht statthaft.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  • der/dem Vorsitzenden und
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Über
die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
(5) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung der Pflichten entstehende Aufwendungen sind vom Verein zu erstatten.
(6) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
  • laufende Geschäftsführung,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Verwahrung und Sicherung der Pflege der Gemeinschaftseinrichtung,
  • Gewährleistung des Datenschutzes.
Der Gesamtvorstand beschließt eine Arbeitsordnung, in der die Aufgaben seiner Mitglieder bestimmt werden.
(7) Zur Durchführung von Projekten kann der Gesamtvorstand Ausschüsse bilden. Der Gesamtvorstand unterrichtet den Verein auf der Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat die Stärke von mindestens 2 Vereinsmitgliedern. Aus seiner Mitte
wird die/der Vorsitzende bestimmt.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Gesamtvorstand.
(4) Der Prüfungsausschuss hat das Recht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
(5) Er hat die Pflicht, zum Abschluss des Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kassengeschäfte. Dabei sind die Einnahmen im Verhältnis zur Mitgliederzahl des Vereins ebenfalls zu prüfen.

§ 12 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert Verpflichtungen gegenüber dem Territorialverband, dem Landesverband und seiner eigenen Tätigkeit aus:
  • Beiträgen und Ersatzbeträge der Vereinsmitglieder,
  • Umlagen,
  • Pacht,
  • sonstige Einnahmen,
  • Spenden, Zuwendungen und Sammlungen,
  • Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verkauf einzelner Parzellen an Mitglieder ist in Rücksicht auf die Beibehaltung der dauerhaften Stundung kommunaler Anschlussbeiträge nach Bundeskleingartengesetz
sowie zum Schutz des Kaufvertrages zum Landerwerb des Vereines vom 16. März 2015 ausgeschlossen.

§ 13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kasse des Vereins

Die/der Kassierer/-in des Vereins verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Sie/er führt dazu ein Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Vereinsintern gelten, dass für das Konto des Vereins nur der/die Kassierer/-in gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt sind.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Territorialverband „Sächsische Schweiz“ der Gartenfreunde e.V. Pirna zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke nach Zustimmung der Anerkennungsbehörde zu.
Das Protokoll über den Beschluss der Auflösung selbst ist mit dem Schriftgut an das Amtsgericht Pirna zur Archivierung zu übergeben.

§ 16 Redaktionelle Änderung der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderungen der Satzung vom 28. Februar 2016 wurden von der Mitgliederversammlung am 18. März 2023 beschlossen.


Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von dreiviertel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung (Beschlussfassung).

Lohmen, den 18. März 2023